Datenschutzbeauftragter im 5-Seen-Land

Der Datenschutzbeauftragte für kleine und mittelständische Unternehmen in Südbayern

Warum Sie die DSGVO als Chance sehen sollten?

Weil Sie den Datenschutz in Ihr Marketing einbauen,

für mehr Qualität,

mehr Kunden,

mehr Umsatz.

Datenschutzbeauftragter

Die Notwendigkeit zur Benennung eines Datenschutz­beauftragten ist nicht neu. Sie stammt aus dem "alten" Bundesdatenschutzgesetz. Die bekannteste Regelung ist geblieben: Wenn mehr als zwanzig Mitarbeiter regelmäßig personenbezogene Daten verarbeiten, muss der Verantwortliche (das Unternehmen) einen Datenschutz­beauftragten benennen. 

Bei der Verarbeitung besonders schutzbedürftiger Daten kann ein Datenschutzbeauftragter bereits bei einem Einzel­unternehmen verpflichtend sein. Neu seit dem 25. Mai 2016 ist, dass der Datenschutzbeauftragte der Aufsichtsbehörde unaufgefordert gemeldet werden muss.

Aktuell gibt es nur wenige Angebote zur Benennung des externen Datenschutzbeauftragten mit dem Anspruch, die bestehenden Prozesse vor Ort zu sichten, zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu empfehlen. Jedoch benötigen Sie diese Vorgehensweise, um als Verantwortliche/r die gesetzlichen Auflagen zu erfüllen und die Rechte der Betroffenen sicher zu stellen.

Jedes einzelne Unternehmen ist ein eigener Organismus. Seriöse Datenschutzberatung ist daher professionelles Consulting auf prozessuraler Ebene.

Angebote in denen ein Datenschutzbeauftragter in regelmäßigen Abständen im Unternehmen, für welches er diese Beratungs- und Kontrollfunktion ausübt und vor Ort präsent ist, gibt nur ganz wenige.
Bei mir sind Sie fündig geworden!

Folgendes gilt es zu bedenken:
Ein Datenschutzbeauftragter hat eine beratende und kontrollierende Funktion. Er bzw. sie ist nicht verantwortlich für die Umsetzung von Datenschutz-Maßnahmen und haftet dafür auch nicht, das tun Sie als Unternehmer!

Der Datenschutzbeauftragte haftet für seine umfassende Beratung, wozu auch Kontrollaufgaben zählen. 

Datenschutzberater

Um den Anforderungen des Datenschutzes gerecht zu werden, bedarf es einer Menge Know-how. Nicht nur in den jeweiligen Gesetzen, sondern auch in den geforderten Maßnahmen und flankierenden Gesetzen wie TTDSG, HGB, TMG, UWG, BSIG, etc..
Dazu ein paar relevante Beispiele: Bestandsaufnahmen, Leitlinien, Verpflichtungserklärungen, verschlüsselte Übertragung, Datenschutzerklärungen, Verarbeitungsverzeichnisse, Nutzungsvereinbarungen, Auftragsdatenverarbeitung, Mitarbeiterschulung, Datenschutzhandbuch, TOMs (technisch-organisatorische Maßnahmen) usw.

Und natürlich die wichtige Frage, ob ein Datenschutz­beauftragter benannt werden muss oder nicht.

Zu all diesen Themen biete ich Ihnen fundierte Datenschutz-Beratung an. Auch ohne die Verpflichtung zum Datenschutzbeauftragten muss der Datenschutz eingehalten werden. Datenschutz kann man schaffen, aber nicht kaufen. Datenschutz ist ein ständiger Prozess und er fängt bereits beim Einzelunternehmer an. 

Aus Brüssel kam mit der DSGVO am 25.05.2016 eine Richtilinie, die an uns Bürger adressiert ist. Und sie sieht für kleine Unternehmen wie große Unternehmen, Praxen, Vereine und Behörden die selben Regelungen vor. Abgesehen von der ab-10-Mitarbeiter-Regelung, bei der ein Datenschutzbeauftragter von Ihnen bestellt werden muss.

Endlich herrscht aus Bürgersicht Waffengleichheit, die den Herausforderungen der Digitalisierung gewappnet ist, aber auch längst überfällig war.

Der eigentliche Sinn der DSGVO, des BDSG und der entsprechenden Länder- und Kirchendatenschutzgesetze liegt aber in der Gewissenhaftigkeit der Vorbereitung, mit der die Unternehmen und Einrichtungen ihre Prozesse überarbeiten und dokumentieren müssen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten zu führen und technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um eine Datenpanne zu verhindern.

Aber auch beim Bürger, also bei uns Kunden - egal auf welchen Dienst bezogen - setzt ein Bewusstseinswandel ein. Wir geben nicht mehr gar so freizügig unsere Daten preis, wie das noch vor Jahren der Fall war. Auch die eine oder andere Einwilligungserklärung ist mittlerweile einfacher zu lesen, und auch manch Datenschutzerklärung wird uns einfacher präsentiert und - man staune - auch gelesen.

Den einen oder anderen Unternehmer mag es nerven, bei einigen ist es auch noch gar nicht angekommen, doch die DSGVO gibt mit ihrer Verpflichtung der Prozessprüfung und Dokumentation uns Unternehmern die Gelegenheit, unsere Prozesse, Regelungen, Dokumentationen, Formulare, Backup-Pläne und Berechtigungskonzepte mindestens zu überprüfen, zu korrigieren und anzupassen. Immer unter der Berücksichtigung der Grundsätze der DSGVO.

1. Verbot mit Erlaubnisvorbehalt

2. Rechtmäßigkeit

3. Zweckbindung

4. Richtigkeit

5. Erforderlichkeit der Speicherung

6. Rechenschaftspflicht

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