Übersetzten könnte man es mit: Datenschutzfreundliche Grundeinstellung der Gerätschaften, die Sie bei der Verarbeitung personenbezogener Daten unterstützen.
Datenschutz durch Technikgestaltung, resultierend aus den TOM.
Das Zusammenspiel mehrerer einzelner Schutzmaßnahmen, die als Grundschutz des Datenschutzes durch Technik ergänzend dazu beitragen, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Daten der Betroffenen zu schützen.
Man wird nicht umhin kommen, die bisherige Prozessgestaltung mindestens zu überdenken und die Möglichkeiten Ihrer kaufmännischen Software, die Sie dabei unterstützt, zu überprüfen.
Es ist die IT-Branche, die seit einigen Jahren von Digitalisierung, von Transformation und Industrie 4.0 spricht. Es ist anzunehmen, dass Sie bei der Unterstützung der kleinen und mittelständischen Unternehmen Ihre Hausaufgaben gemacht hat und Ihnen die passenden Werkzeuge an die Hand gibt.
Sehr schön zu sehen am Screenshot der Datenbankgrundeinstellungen in der CRM-Software cobra.
Ist die Software daraus ausgerichtet, die Datenherkunft und den Rechtsgrund der Erhebung individuell für jeden Datensatz zu speichern?
Kann Ihre Software auch bei der Anreicherung personenbezogener Daten unterschiedliche Quellen der Daten speichern?
Das Auskunftsrecht der Betroffenen sieht diesen Detailgrad vor!
Aufbewahrungspflichten resultieren aus vielen Gesetzen. Eine Gesetzesregelung, die sehr verbreitet ist, findet sich im § 14b UStG. Sofern eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt, dürfen Sie die Daten auch nach Ablauf der aus § 14b UStG aufbewahren.
Generiert Ihre Software, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist, eine Vorschlagsliste zum Löschen der Daten für die keine Einwilligung vorliegt?
Wie implementieren Sie die Einwilligung in Ihr Dokumentenmanagement und wie kommen Sie Ihrer Nachweispflicht nach?
Aus Ihren getroffenen technischen Maßnahmen zur Datensicherheit resultiert am Ende des Tages das Backup Ihrer Daten:
Die Datensicherung.
Die DSGVO bietet Ihnen hier mehrere Möglichkeiten des Umgangs mit diesen Daten und der Kommunikation mit den Betroffenen, bzw. der Aufsichtsbehörde.
Nutzen Sie diese Möglichkeiten und hinterlegen sie rechtssicher eine Routine in Ihrem Verzeichnis der Verabeitungstätigkeiten!
Ich unterstütze Sie dabei.
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